ssecurity.de, die Allgemeine Geschäftsbedingungen















1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende bzw. von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen,
insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche
Person, welche mit uns ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Kunde im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl der
Verbraucher als auch der Unternehmer.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Mit der Bestellung einer Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich,
dass wir die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen sollen.
2.3 Die Auftragsannahme gilt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.

2.4 Unsere Annahmeerklärungen sowie ggf. unsere Bestellungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.

2.5 Hinsichtlich unseres Lieferungs- und Leistungsumfanges ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder ggf. unser kaufmännisches Bestätigungsschreiben
maßgebend.

2.6 Der Vertragsabschluss mit einem Unternehmer erfolgt unter dem Vorbehalt, dass
wir durch unsere Zulieferer zu den branchenüblichen Bedingungen sowie richtig
und rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung/Leistung unverzüglich
informiert. Hat er eine Gegenleistung bereits erbracht, wird ihm diese unverzüglich
zurückerstattet.


2.7 Unsere anwendungstechnische Beratung sowie Angaben und Empfehlungen
geben lediglich den jeweils aktuellen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen
wieder. Von daher ist diese Beratung und sind unsere Angaben und Empfehlungen
stets unverbindlich.

2.8 Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sowie technische und betriebliche
Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten
sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde;
gleichwohl liegt darin noch keine Garantie oder die Zusicherung bestimmter
Eigenschaften, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns
schriftlich erklärt bzw. bestätigt wurde.

3. Preise, Preisänderungen
3.1 Alle angegebenen und vereinbarten Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung "ab Werk". Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung
und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten, Fremdprüfung etc.) nicht ein.

3.2 Im Vertragsverhältnis zum Unternehmer sind alle angegebenen und vereinbarten
Preise Netto-Preise; sie gelten entsprechend zuzüglich der im Zeitpunkt der
Lieferung/Leistung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eben so wenig ist
eine etwaige Urheberrechtsabgabe in den von uns genannten bzw. vereinbarten
Preisen enthalten.
Im Vertragsverhältnis zum Verbraucher enthalten unsere Preise, sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer sowie eine etwaige
Urheberrechtsabgabe.

3.3 Die vereinbarten Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir unsere Lieferungen
und Leistungen binnen 4 Monaten, gerechnet ab Vertragsabschluss, erbringen
können. Anderenfalls behalten wir uns eine verhältnismäßige Änderung der Preise
entsprechend einer ab Vertragsabschluss eingetretenen Veränderung der mit der
Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten (insbesondere bei Lohn- und
Materialpreiserhöhungen) vor. Ist der Kunde Verbraucher, ist er zum Rücktritt dann
berechtigt, wenn die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt.


3.4 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Kunde sämtliche Steuern, Zölle und
sonstige im Ausland zu entrichtende Abgaben zusätzlich zu tragen bzw. uns diese
gegebenenfalls zu erstatten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung fällig.
4.2 Gerät der Kunde mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, sind alle übrigen von
ihm geschuldeten Zahlungen ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.


4.3 Zur Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung kommt es stets auf den
Zahlungseingang bei uns an.

4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig
verfügen können.

4.5 Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Er ist gleichwohl nur
dann zulässig, wenn sich der Kunde nicht hinsichtlich anderer Forderungen uns
gegenüber schon in Zahlungsverzug befindet.

4.6 Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher
Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Kunde; sie
sind von ihm sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei dessen Nichteinlösung
haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.7 Wir sind dazu berechtigt, trotz anders lautender Festlegungen des Kunden
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen, wobei wir in
diesem Fall den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung unverzüglich zu
informieren haben. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir dazu
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.8 Werden uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage zu stellen, wird insbesondere ein hingegebener Wechsel oder Scheck nicht
eingelöst oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, unsere
Gesamtschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind dann außerdem berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen
Stellung von Sicherheiten auszuführen und bis dahin auch die Weiterarbeit an
laufenden Aufträgen zurückzustellen.

4.9 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese
Gegenansprüche von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der
Kunde Unternehmer, darf er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der dem Recht
zugrunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

4.10 Unser kaufmännisches und technisches Personal ist ohne besondere Vollmacht zur
Entgegennahme von Zahlungen nur bis zu einem Betrag von brutto maximal
1.500,00 Euro befugt. Der Kunde hat sich in diesem Falle stets eine Quittung
aushändigen zu lassen.

5. Lieferzeiten, Verzugsschaden

5.1 Liefertermine oder- fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Zugang unserer
Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages, nicht vor Erhalt der vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen und Genehmigungen und nicht vor dem Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Auch im Übrigen setzt die Einhaltung der Liefertermine/- fristen die
Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Einhaltung der
Zahlungsvereinbarungen, voraus.

5.2 Auch unverbindliche Liefertermine/-fristen stehen stets unter der Voraussetzung der
rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere auch der
Abklärung aller technischen Fragen.

5.3 Im Vertragsverhältnis zu einem Unternehmer sind wir selbst an einen verbindlichen
Liefertermin dann nicht gebunden, wenn wir trotz des Abschlusses eines
kongruenten Deckungsgeschäftes von unseren Zulieferern nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig beliefert worden sind; auf die Regelung in der Ziffer 2.5 wird
ergänzend Bezug genommen.

5.4 Von uns angegebene bzw. vereinbarte Liefertermine/-fristen beziehen sich
grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware von unserem
Ladengeschäft bzw. Lager. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesandt werden konnte.

5.5 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der
Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Kunde keine Rechte
hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.

5.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aus- und
Einfuhrverbote sowie andere behördliche Anordnungen, von uns nicht zu
vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer,
Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörungen, nicht vorhersehbare
Transportprobleme, nicht zu vertretende Maschinendefekte, Unfälle und
dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder
unseren Subunternehmern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.7 Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der vorstehend genannten
Ereignisse die Lieferzeit oder werden wir deshalb von unseren Lieferverpflichtungen
frei bzw. treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der
Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Kunden
unverzüglich benachrichtigt haben.

5.8 Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 5.6 und 5.7 gelten entsprechend
dann, wenn der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, er seinen
Mitwirkungspflichten bei der Klärung von kaufmännischen oder technischen
Fragen nicht unverzüglich nachkommt oder der Kunde in anderer Hinsicht die
Vertragsdurchführung verzögert hat.

5.9 Für Verzugsschäden des Kunden haften wir wie folgt:

5.9.1 Für den Fall des Todes oder uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
haften wir uneingeschränkt.

5.9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn sich der
Verzug auf unwesentliche Vertragspflichten bezieht.

5.9.3 Dies gilt ebenso dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des
Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

5.9.4 Bezieht sich unser Verzug auf wesentliche Vertragspflichten, liegt uns oder
unseren Erfüllungsgehilfen jedoch kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last,
beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf eine Verzugsentschädigung auf 0,5
% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5.9.5 Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gemäß der Ziffer 8
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

6.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Lieferung "ab Werk"
geschuldet.
6.2 Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere
sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch
unverbindlich.

6.3 Für einen besonderen Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel
sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen
Wunsch des Kunden Sorge. Die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

6.4 Haben wir den Versand durchzuführen, geschieht dies mit geeigneten
Transportmitteln nach unserem Ermessen, ohne dass wir damit eine Verpflichtung
für die billigste Art der Versendung übernehmen.

6.5 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware das
Lieferwerk oder Lager verlässt oder dem Kunden oder einem von ihm
Beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk oder Lager zur
Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir die Frachtkosten tragen.
Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr auch bei einem vereinbarten
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.

6.6 Wird der Versand oder die Abholung der Ware infolge eines dem Kunden
zuzurechnenden Verhaltens verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.7 Von uns vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich
abgerufen werden, anderenfalls wir dazu berechtigt sind, sie auf Kosten und
Gefahren des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem
Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. In jedem Fall ist mit uns ein neuer
Abholungstermin vom Kunden unverzüglich zu vereinbaren.

6.8 Gerät der Kunde in Annahmeverzug bzw. sind wir gemäß den vorstehenden
Bestimmungen dazu berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, hat
dieser an uns ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat zu entrichten. Der Kunde ist dazu berechtigt, uns einen
geringeren Schaden nachzuweisen, wogegen es uns vorbehalten bleibt, einen
höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Hiervon unberührt bleibt
unser Recht, die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern.

6.9 Transportschäden sind von Seiten des Kunden unverzüglich beim Transporteur
und ergänzend bei uns schriftlich anzuzeigen und nach Art und Umfang exakt zu
schildern. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, hat er alle daraus
resultierenden Nachteile zu tragen.

7. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
7.1 Für beiderseitige Handelsgeschäfte unter Kaufleuten gilt ergänzend § 377 BGB.

7.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich
fernmündlich und ergänzend binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich
(genügend ist ein Telefax oder E-Mail) zu rügen. Dies gilt entsprechend für nicht
offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel,
sobald der Kunde die Mängel festgestellt hat. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
Kommt der Unternehmer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach,
sind jegliche Gewährleistungsansprüche für die betroffenen Mängel
ausgeschlossen.

7.3 Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Ist der
Kunde Unternehmer, ist er auf unser Verlangen hin - soweit technisch möglich
und zumutbar - dazu verpflichtet, die beanstandete Ware auf unsere Kosten an uns zu übermitteln. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge sind uns diese
Kosten zu erstatten.

7.4 Ist der Kunde Unternehmer, hat er die uns durch unberechtigte Mängelrügen
entstehenden Kosten zu erstatten.

7.5 Bei begründeten Mängelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl
nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bezüglich des gleichen
Fehlers sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.

7.6 Soweit sich unsere Aufwendungen dadurch erhöhen, dass unsere
Warennachlieferung an den Kunden an einen anderen Ort als den Lieferort
verbracht worden sind, ohne dass uns dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war,
trägt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten.

7.7 Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der
Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Liegt nur eine
geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere in geringfügigen Mängeln vor, steht
jedoch dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

7.8 Ist die von uns gelieferte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Kunde vom
Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie
Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den
mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

7.9 Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen
eines Mangels der gelieferten Ware 1 Jahr; ist der Kunde Verbraucher, beläuft
sich die betreffende Verjährungsfrist auf 2 Jahre.

Handelt es sich beim Gegenstand des Kaufvertrages um gebrauchte Ware und ist
der Kunde Unternehmer, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der
Kunde Verbraucher, verkürzt sich die betreffende Verjährungsfrist auf 1 Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an den
Kunden zu laufen.

7.10 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für das
nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Werk.

7.11 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die er wegen Mängel der gelieferten
Ware gegen uns hat, ist ausgeschlossen.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2 Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos.

8.3 Dies gilt ferner dann nicht, wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
geltend gemacht werden, in den Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.

8.4 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den nach der Art der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Vorstände, Mitarbeiter, Handelsvertreter und
Erfüllungsgehilfen.

8.6 Bei arbeiten an Geräten / Software muss der Auftraggeber vorher ein Backup
der Daten erstellt haben. Es wird keinerlei Haftung für Schäden an Software und
Hardware sowie dem Datenbestand übernommen.

8.7 Wird bei arbeiten ein Gerät im Rahmen der Ausübung beschädigt, so ist der Auftraggeber dafür haftbar.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).

9.2 Bis zur Erfüllung aller Forderungen - bei Unternehmern einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den
Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der
realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist
veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen
Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 9.4.1 bis 9.4.2 auf uns
übergehen.

9.4.1 Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten -
einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen - in Höhe des Rechnungs-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.4.2 Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird
unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende
Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an
uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.5 Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit
unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der
Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Der Kunde ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der
ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle
für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.

9.6 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu
erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen
ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware,
insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, zu geben. Im Falle der
Geltendmachung berechtigter Interessen sind wir dazu berechtigt, die Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen.
9.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber
zum Neuwert zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die
ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder
sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes der
Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.9 Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen,
sowie bei jeder anderen - gegebenenfalls erst bevorstehenden, jedoch zu
erwartenden - Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

9.10 Bei einem Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 9
sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die
gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger
Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer
Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn dadurch unsere Rechte oder
wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt bzw. gefährdet sein könnten oder wenn
ein schwerwiegender Verstoß des Kunden gegen die Regelungen in dieser Ziffer 9
vorliegt.
Zahlt der Kunde die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach
entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt bis dahin nicht die verlangten
Sicherheiten, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind
dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Kunden unter
Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Kunde gewährt
uns für diesen Fall schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der
Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.

9.11 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir dazu berechtigt, die
durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf
bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen.
Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels einer anderweitigen
ausdrücklichen Einigung mit dem Kunden durch einen vereidigten, von der für das
jeweilige Ladengeschäft/Lager, in welcher sich die zurückgenommene
Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten
Sachverständigen für den Kunden und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus
der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen
Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der
Zahlungsverpflichtung des Kunden verrechnet.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und
Datenverarbeitung

10.1 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes zu dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand
Neuburg/Donau. Wir sind jedoch dazu berechtigt, den Kunden auch an dem für
seinen Wohn- oder Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.

10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und
uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

10.4 Ausschließlich für unsere internen Zwecke sind wir dazu berechtigt, Daten des
Waren- bzw. Leistungs- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern und
zu verarbeiten.

11. Der Kunde verpflichte sich vor dem Einsatz der ssecurity ein komplettes Backup aller Daten und Systeme zu erstellen.
ssecruity ist nicht für fehlende Daten, Systemabstürze, Produktionsausfälle, oder sonstige anfallenden Kosten verantwortlich zu machen.

Stand: 10.2016